Tatsache

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Subjektive und objektive Tatsache

Man unterscheidet:

Die Unterscheidung selbst ist ontologisch, nicht linguistisch, denn sie enthält keine Angaben über die Beschaffenheit von Sprachen. (S-LU 86)

Das Lebensrecht der Philosophie beruht also auf der Erfahrung, dass die Objektivität von den gewichtigen Tatsachen, die für jemand subjektiv sind, in Frage gestellt und zwischen beiden Klassen eine Vermittlung erforderlich wird. Eine wesentliche Aufgabe der Philosophie besteht darin, zwischen beiden Sorten von Tatsachen in die Mitte zu treten. (MG-PMS 33)

neutrale Tatsache
ontologische 3. Person
subjektive Tatsache
ontologische 1. Person
Person
Nicht Perspektive
  • Subjekt als Subjekt:
    • "Ich bin traurig" als linguistiche 1. Person-Aussage aber ontologische 3. Person-Aussage als Kombination von
Tatsächlichkeit geringeres Maß:
  • präperiert
  • abgeblasst
  • zurechtgemacht
höheres Maß:
  • lebendig
  • dringlich
Zugänglichkeit auffindbar als verlorenes Gut, das man zufällig auf der Straße findet schälen sich im Zug der personalen Emanzipation heraus

Subjektive Tatsachen als Ausgangspunkt

Nur von subjektiven Tatsachen her sind die objektiven erreichbar. (S-DRdN 182)

Durch keine Menge objektiver Tatsachen kann eine für jemand subjektive Tatsache zutreffend begründet werden. (S-LU 87)

Subjektive Tatsachen sind sozusagen in höherem Maß als objektive Tatsachen tatsächlich; sie haben die Lebendigkeit des blutvoll und dringlich Wirklichen, während die bloß objektive, allein durch objektive Tatsachen konstituierte Welt so etwas wie ein Präparat ist, abgeblasst und zurechtgemacht für Erzählungen in der dritten grammatischen Person ... (S-DuG, 7)

Wenn Strawson sich Bewusstsein dagegen so vorstellt, als ob Schmerzen usw. als Sachen aufgelesen und angeeignet würde wie verlorenes Gut, das man zufällig auf Straße wiederfindet, bleibt er im Bereich der objektiven Tatsachen, die doch viel blasser, minder gewichtig oder blutvoll und gleichsam nicht so voll-wirklich sind wie die subjektiven, aus denen sie sich auch erst im Zug der personalen Emanzipation herausschälen. (S-V 9)