Wohnen
Siehe: Wohnen als topisches Verhältnis
Wohnen bei Schmitz
- Verfügung ist aber keine Selbstbemächtigung
- Siehe: Umfriedung
Wohnen bei Bollnow
Bollnow ist hier dem Gedanken der Introjektion sehr nahe.
Die Aufgabe des rechten Wohnens gliedert sich dabei nach einer dreifachen Richtung und lässt sich schematisch in drei Forderungen zusammenfassen:
Die erste Forderung richtet sich gegen die Heimatlosigkeit des haltlos im Raum irrenden Flüchtlings und Abenteurers. Sie besagt, die Notwendigkeit, sich an einer bestimmten Stelle im Raum niederzulassen, sich dort fest zu begründen und einen Eigenraum der Geborgenheit zu schaffen.
Die beiden anderen Forderungen beruhen auf der Gefahr, in diesem Eigenraum die wahre Weise des Wohnens zu verfehlen. Und zwar richtet sich die eine (insgesamt also die zweite) Forderung gegen die Gefahr, sich im Innenraum abzukapseln. Sie fordert also, auch den bedrohlichen und gefährlichen Außenraum voll in das Leben einzubeziehen und die ganze Spannung zwischen den beiden Räumen auszuhalten, in der sich allein menschliches Leben erfüllen kann.
Auf der anderen Seite aber kommt es darauf an, auch bei der bestehenden Spannung zum bedrohlichen Außenraum den naiven Glauben an die Festigkeit des eignen Hauses zu überwinden und sich in einem umfassenden Vertrauen von jenem größeren Raum tragen zu lassen. Dabei aber verliert auch dieser "große Raum" seinen gefährlichen Charakter er wird selber wiederum zum bergenden Raum, wie wir ihn im letzten Teil zu zeichnen versucht haben. So besteht die dritte Forderung darin, sich im Hause wohnend zugleich jenem größeren Ganzen des Raums anvertrauen zu können.
Unter dem dreifachen Anspruch dieser Forderungen verwirklicht der Mensch im wahren Wohnen im Raum sein menschliches Wesen. (OFB-MuR 310)