Evidenz

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In der Evidenz fällt einem Menschen eine Überzeugung so unwiderstehlich zu, dass er sich ihr nicht anders als zwiespältig und halbherzig entziehen kann; ... Was er dann zugeben muss, ist

  • bei theoretischer Evidenz die Tatsächlichkeit eines Sachverhaltes,
  • bei praktischer Evidenz die Geltung eines Programms. (S-DRdN 24)

Evidenz ist die Auszeichnung eines Sachverhaltes durch die Autorität des Seins (der Wirklichkeit), die dem Betroffenen mit exigenter Nötigung die für ihn verbindlich geltende Norm auferlegt, sich als einen von dem Sachverhalt Überzeugten anzuerkennen oder hinzunehmen. (S-LU 77)

In der Evidenz nötigt die Wirklichkeit den Betroffenen mit unbedingtem (d.h. auch durch die Mobilisierung aller Reserven seiner Kritikfähigkeit nicht überbietbarem) Ernst exigent (d.h. mit einem Spielraum, der nur zwiespältige, nicht unbefangene, Verweigerung zulässt) die Zustimmung dazu ab, sich als einen von einem Sachverhalt Überzeugten hinzunehmen. (S-GedW 38f)

Jemand hat sich eine leichtsinnige Art zu laufen angewöhnt in der Überzeugung, dass ihm nichts passieren kann; nun bricht er sich ein Bein, und damit ist er zwei Nötigungen unterworfen:

  • erstens der automatischen Nötigung, seinen bisherigen Laufstil zu unterlassen,
  • und zweitens der exigenten Nötigung durch die Evidenz, dass ihm eben doch etwas passieren kann. (S-GedW 39)

Siehe: Wahrheit