Evidenz: Unterschied zwischen den Versionen

Aus TopoWiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 6: Zeile 6:
 
* erstens der automatischen Nötigung, seinen bisherigen Laufstil zu unterlassen,
 
* erstens der automatischen Nötigung, seinen bisherigen Laufstil zu unterlassen,
 
* und zweitens der exigenten Nötigung durch die Evidenz, dass ihm eben doch etwas passieren kann.|S-GedW 39}}
 
* und zweitens der exigenten Nötigung durch die Evidenz, dass ihm eben doch etwas passieren kann.|S-GedW 39}}
 +
 +
Siehe: [[Wahrheit]]

Version vom 22. September 2014, 17:59 Uhr

Evidenz ist die Auszeichnung eines Sachverhaltes durch die Autorität des Seins (der Wirklichkeit), die dem Betroffenen mit exigenter Nötigung die für ihn verbindlich geltende Norm auferlegt, sich als einen von dem Sachverhalt Überzeugten anzuerkennen oder hinzunehmen. (S-LU 77)

In der Evidenz nötigt die Wirklichkeit den Betroffenen mit unbedingtem (d.h. auch durch die Mobilisierung aller Reserven seiner Kritikfähigkeit nicht überbietbarem) Ernst exigent (d.h. mit einem Spielraum, der nur zwiespältige, nicht unbefangene, Verweigerung zulässt) die Zustimmung dazu ab, sich als einen von einem Sachverhalt Überzeugten hinzunehmen. (S-GedW 38f)

Jemand hat sich eine leichtsinnige Art zu laufen angewöhnt in der Überzeugung, dass ihm nichts passieren kann; nun bricht er sich ein Bein, und damit ist er zwei Nötigungen unterworfen:

  • erstens der automatischen Nötigung, seinen bisherigen Laufstil zu unterlassen,
  • und zweitens der exigenten Nötigung durch die Evidenz, dass ihm eben doch etwas passieren kann. (S-GedW 39)

Siehe: Wahrheit