Norm: Unterschied zwischen den Versionen

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{{c|Zustimmmungsbedürftig ist eine Norm, wenn es für ihre Geltung auf die Zustimmung des Betroffenen ankommt, sei es, dass diese wirklich erfolgt oder er wenigstens im Fall seiner Weigerung nicht unbefangen, sondern nur zwiespältig oder gehemmt von ihr loskommt. (-> verbindliche Geltung)|S-WMW 58}}  
 
{{c|Zustimmmungsbedürftig ist eine Norm, wenn es für ihre Geltung auf die Zustimmung des Betroffenen ankommt, sei es, dass diese wirklich erfolgt oder er wenigstens im Fall seiner Weigerung nicht unbefangen, sondern nur zwiespältig oder gehemmt von ihr loskommt. (-> verbindliche Geltung)|S-WMW 58}}  
  
=== Normen mit unverbindliche Geltung ===
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=== Normen mit unverbindlicher Geltung ===
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* Normen wie eigene Zwecke, die man nach Belieben aufgeben kann.
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* Die Zustimmung erfolgt entweder wirklich
  
=== Normen mit verbindliche Geltung ===
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=== Normen mit verbindlicher Geltung ===
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* Normen haben dann für den Betroffenen eine Bindekraft, der er nur mit Mühe und gehemmt ausweichen kann.
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* Bei Weigerung der Zustimmung entkommt man ihr nicht unbefangen, sondern nur zwiespältig oder gehemmt.
  
 
==== Normen mit unbedingtem Ernst ====
 
==== Normen mit unbedingtem Ernst ====

Version vom 21. August 2020, 13:29 Uhr

Eine Norm ist ein Programm für möglichen Gehorsam. Eine Norm gilt für jemand, wenn er mit seinem Gehorsam an diese Norm gebunden ist oder wenigstens diese eine wirksame Bindekraft, ihr zu gehorchen, behält. (S-WMW 57f)

Normen gelten entweder automatisch oder zustimmungsbedürftig.

Automatisch geltende Normen

Automatisch geltende Normen der aktuellen oder zuständlichen Situation, an die die Tiere durch ihre vitalen Antrieb gebunden sind, in gewissem Sinne auch die Zwingenden Normen der Zwangsneurotiker. (-> unverbindliche Geltung) (S-WMW 58)

Zustimmungsbedürftige Normen

Zustimmmungsbedürftig ist eine Norm, wenn es für ihre Geltung auf die Zustimmung des Betroffenen ankommt, sei es, dass diese wirklich erfolgt oder er wenigstens im Fall seiner Weigerung nicht unbefangen, sondern nur zwiespältig oder gehemmt von ihr loskommt. (-> verbindliche Geltung) (S-WMW 58)

Normen mit unverbindlicher Geltung

  • Normen wie eigene Zwecke, die man nach Belieben aufgeben kann.
  • Die Zustimmung erfolgt entweder wirklich

Normen mit verbindlicher Geltung

  • Normen haben dann für den Betroffenen eine Bindekraft, der er nur mit Mühe und gehemmt ausweichen kann.
  • Bei Weigerung der Zustimmung entkommt man ihr nicht unbefangen, sondern nur zwiespältig oder gehemmt.

Normen mit unbedingtem Ernst

Unter den verbindlichen Normen haben die Normen mit unbedingtem Ernst einen besonderen Rang. Dieser unbedingte Ernst hängt von dem Unterschied des Niveaus personaler Emanzipation einer Person ab. (S-WMW 58)

Evidenz von Tatsachen
Autorität von Gefühlen